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  • Ausbildungsverhältnis

    Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

    • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
    • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
    • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
    • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

    Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub, Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Ausbildungsverhältnis

      Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

      • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
      • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
      • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
      • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

      Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub, Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

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        Ausbildungsverhältnis

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        • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
        • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
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          • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
          • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
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              Formulare der Versicherungsanstalten

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