Meldung des Todesfalls: Erwachsenenvertretung
Falls die Verstorbene/der Verstorbene eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter hatte, muss das für die verstorbene Person zuständige Bezirksgericht (→ BMJ) informiert werden.
Hinweis
In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.
Weitere Informationen zum Thema Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Meldung des Todesfalls: Erwachsenenvertretung
Falls die Verstorbene/der Verstorbene eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter hatte, muss das für die verstorbene Person zuständige Bezirksgericht (→ BMJ) informiert werden.
Hinweis
In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.
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Hinweis
In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.
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In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER