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  • Leben in der Stadt Baden

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Samstag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

    Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

    verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

    Das Klopfen von Teppichen auf öffentliche Verkehrsflächen und das Ausstauben von Gegenständen jeder Art auf öffentliche Verkehrsflächen ist verboten.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Verordnung der Stadt: 
    Das Verunreinigen der Straßen, Plätze, Gehwege, Brücken und öffentlichen Anlagen durch Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten sowie durch faulende oder faulniserregende Substanzen ist aus Gründen der Reinhaltung verboten.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

    Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
    • auf Kinderspielplätzen, 
    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
    • bei Veranstaltungen und 
    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

    • auf Kinderspielplätzen, 

    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

    • bei Veranstaltungen und 

    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
    • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
    • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
    • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
    • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
    • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
    • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
    • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen zwischen 13 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
    • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum
    Auf der Haide 3
    2500 Baden bei Wien

    Telefon: 02252/86 800-560
    Fax: 02252/86 800-565
    E-Mail: bauhof@baden.gv.at

    Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
      • 6:30 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 6:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 13 Uhr

    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

    Kontaktdaten der Stadt

    Rathaus Baden
    Hauptplatz 1
    2500 Baden

    Telefon: 02252/86 800-700
    Fax: 02252/86 800-750
    E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Donnerstag 
      • 7:30 bis 16 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 19 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr

    Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

    Homepage
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Baden

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

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      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Samstag
        • ab 13 Uhr
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        • ganztägig

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      • Montag bis Samstag 
        • 20 bis 7 Uhr
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      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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      verboten:

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        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
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        • ab 13 Uhr
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      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • 20 bis 7 Uhr
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      Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

      verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

      Das Klopfen von Teppichen auf öffentliche Verkehrsflächen und das Ausstauben von Gegenständen jeder Art auf öffentliche Verkehrsflächen ist verboten.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Verordnung der Stadt: 
      Das Verunreinigen der Straßen, Plätze, Gehwege, Brücken und öffentlichen Anlagen durch Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten sowie durch faulende oder faulniserregende Substanzen ist aus Gründen der Reinhaltung verboten.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

      Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

      Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
      • auf Kinderspielplätzen, 
      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
      • bei Veranstaltungen und 
      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

      • auf Kinderspielplätzen, 

      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

      • bei Veranstaltungen und 

      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
      • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
      • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
      • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
      • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
      • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
      • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
      • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen zwischen 13 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
      • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
      • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum
      Auf der Haide 3
      2500 Baden bei Wien

      Telefon: 02252/86 800-560
      Fax: 02252/86 800-565
      E-Mail: bauhof@baden.gv.at

      Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
        • 6:30 bis 12 Uhr
      • Freitag
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      • Samstag
        • 9 bis 13 Uhr

      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

      Kontaktdaten der Stadt

      Rathaus Baden
      Hauptplatz 1
      2500 Baden

      Telefon: 02252/86 800-700
      Fax: 02252/86 800-750
      E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

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      • Montag und Donnerstag 
        • 7:30 bis 16 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 19 Uhr
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      Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
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          • 13 bis 15 Uhr
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        • Montag bis Freitag 
          • 20 bis 7 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Samstag
          • ab 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

        Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
          • 20 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • 20 bis 7 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

        verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

        Das Klopfen von Teppichen auf öffentliche Verkehrsflächen und das Ausstauben von Gegenständen jeder Art auf öffentliche Verkehrsflächen ist verboten.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Verordnung der Stadt: 
        Das Verunreinigen der Straßen, Plätze, Gehwege, Brücken und öffentlichen Anlagen durch Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten sowie durch faulende oder faulniserregende Substanzen ist aus Gründen der Reinhaltung verboten.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

        Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

        Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
        • auf Kinderspielplätzen, 
        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
        • bei Veranstaltungen und 
        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

        • auf Kinderspielplätzen, 

        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

        • bei Veranstaltungen und 

        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
        • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
        • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
        • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
        • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
        • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
        • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
        • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen zwischen 13 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
        • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
        • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum
        Auf der Haide 3
        2500 Baden bei Wien

        Telefon: 02252/86 800-560
        Fax: 02252/86 800-565
        E-Mail: bauhof@baden.gv.at

        Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
          • 6:30 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 6:30 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 13 Uhr

        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

        Kontaktdaten der Stadt

        Rathaus Baden
        Hauptplatz 1
        2500 Baden

        Telefon: 02252/86 800-700
        Fax: 02252/86 800-750
        E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Donnerstag 
          • 7:30 bis 16 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 19 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 7:30 bis 13 Uhr

        Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

        Homepage
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Baden

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

          verboten:

          • Montag bis Samstag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

          Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

          verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

          Das Klopfen von Teppichen auf öffentliche Verkehrsflächen und das Ausstauben von Gegenständen jeder Art auf öffentliche Verkehrsflächen ist verboten.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Verordnung der Stadt: 
          Das Verunreinigen der Straßen, Plätze, Gehwege, Brücken und öffentlichen Anlagen durch Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten sowie durch faulende oder faulniserregende Substanzen ist aus Gründen der Reinhaltung verboten.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

          Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

          Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
          • auf Kinderspielplätzen, 
          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
          • bei Veranstaltungen und 
          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

          • auf Kinderspielplätzen, 

          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

          • bei Veranstaltungen und 

          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
          • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
          • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
          • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
          • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
          • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
          • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
          • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen zwischen 13 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
          • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
          • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum
          Auf der Haide 3
          2500 Baden bei Wien

          Telefon: 02252/86 800-560
          Fax: 02252/86 800-565
          E-Mail: bauhof@baden.gv.at

          Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
            • 6:30 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 6:30 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 13 Uhr

          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

          Kontaktdaten der Stadt

          Rathaus Baden
          Hauptplatz 1
          2500 Baden

          Telefon: 02252/86 800-700
          Fax: 02252/86 800-750
          E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag und Donnerstag 
            • 7:30 bis 16 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 19 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 7:30 bis 13 Uhr

          Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Baden

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

            verboten:

            • Montag bis Samstag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

            Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

            verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

            Das Klopfen von Teppichen auf öffentliche Verkehrsflächen und das Ausstauben von Gegenständen jeder Art auf öffentliche Verkehrsflächen ist verboten.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Verordnung der Stadt: 
            Das Verunreinigen der Straßen, Plätze, Gehwege, Brücken und öffentlichen Anlagen durch Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten sowie durch faulende oder faulniserregende Substanzen ist aus Gründen der Reinhaltung verboten.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

            Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

            Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
            • auf Kinderspielplätzen, 
            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
            • bei Veranstaltungen und 
            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

            • auf Kinderspielplätzen, 

            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

            • bei Veranstaltungen und 

            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
            • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
            • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
            • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
            • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
            • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
            • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
            • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen zwischen 13 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
            • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
            • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum
            Auf der Haide 3
            2500 Baden bei Wien

            Telefon: 02252/86 800-560
            Fax: 02252/86 800-565
            E-Mail: bauhof@baden.gv.at

            Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
              • 6:30 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 6:30 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 13 Uhr

            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

            Kontaktdaten der Stadt

            Rathaus Baden
            Hauptplatz 1
            2500 Baden

            Telefon: 02252/86 800-700
            Fax: 02252/86 800-750
            E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Donnerstag 
              • 7:30 bis 16 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 19 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 7:30 bis 13 Uhr

            Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER