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  • Erziehungsberechtigte

    Erziehungsberechtigt ist, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zukommt. Die Erziehung ist ein Teil der Obsorge. In der Regel sind beide Elternteile erziehungsberechtigt (obsorgeberechtigt), es können aber auch nur ein Elternteil oder Pflegeltern oder Adoptiveltern sein. In bestimmten Fällen kann die Kinder- und Jugendhilfe eine geeignete Person vorübergehend mit der Erziehung bzw. Obsorge einen Kindes betrauen, endgültig entscheidet darüber ein Gericht.

    Letzte Aktualisierung: 08.09.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Erziehungsberechtigte

      Erziehungsberechtigt ist, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zukommt. Die Erziehung ist ein Teil der Obsorge. In der Regel sind beide Elternteile erziehungsberechtigt (obsorgeberechtigt), es können aber auch nur ein Elternteil oder Pflegeltern oder Adoptiveltern sein. In bestimmten Fällen kann die Kinder- und Jugendhilfe eine geeignete Person vorübergehend mit der Erziehung bzw. Obsorge einen Kindes betrauen, endgültig entscheidet darüber ein Gericht.

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        Erziehungsberechtigt ist, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zukommt. Die Erziehung ist ein Teil der Obsorge. In der Regel sind beide Elternteile erziehungsberechtigt (obsorgeberechtigt), es können aber auch nur ein Elternteil oder Pflegeltern oder Adoptiveltern sein. In bestimmten Fällen kann die Kinder- und Jugendhilfe eine geeignete Person vorübergehend mit der Erziehung bzw. Obsorge einen Kindes betrauen, endgültig entscheidet darüber ein Gericht.

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          Erziehungsberechtigt ist, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zukommt. Die Erziehung ist ein Teil der Obsorge. In der Regel sind beide Elternteile erziehungsberechtigt (obsorgeberechtigt), es können aber auch nur ein Elternteil oder Pflegeltern oder Adoptiveltern sein. In bestimmten Fällen kann die Kinder- und Jugendhilfe eine geeignete Person vorübergehend mit der Erziehung bzw. Obsorge einen Kindes betrauen, endgültig entscheidet darüber ein Gericht.

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