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  • Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

    • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
    • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
      • andere Personen in Sichtweite sind oder
      • Weidevieh in Sichtweite ist oder
      • das Tier bewaldete Flächen betritt.

    Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
    • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
    Gasthofberg 119
    5521 Niedernfritz

    Telefon: +43 6458/7730

    Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

    Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

    Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Bürgerservice,Telefon: +43 6463/7225-0

    Öffnungszeiten:

    • in den Monaten April, Mai und Oktober: Freitag von 11 bis 17 Uhr
    • in den übrigen Monaten: Freitag von 13 bis 17 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
    Lammertalstraße 1
    5522 St. Martin

    Telefon: +43 6463 7225-0
    Fax: +43 6463 7225-16
    E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Website

    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

      • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
      • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
        • andere Personen in Sichtweite sind oder
        • Weidevieh in Sichtweite ist oder
        • das Tier bewaldete Flächen betritt.

      Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
      • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:

      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
      Gasthofberg 119
      5521 Niedernfritz

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      Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

      Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

      Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Bürgerservice,Telefon: +43 6463/7225-0

      Öffnungszeiten:

      • in den Monaten April, Mai und Oktober: Freitag von 11 bis 17 Uhr
      • in den übrigen Monaten: Freitag von 13 bis 17 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
      Lammertalstraße 1
      5522 St. Martin

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      Amtsstunden:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Dienstag
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        • 13 bis 19 Uhr

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      Statistische Daten der Gemeinde

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      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

        • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
        • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
          • andere Personen in Sichtweite sind oder
          • Weidevieh in Sichtweite ist oder
          • das Tier bewaldete Flächen betritt.

        Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
        • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
        • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:

        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Gasthofberg 119
        5521 Niedernfritz

        Telefon: +43 6458/7730

        Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

        Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

        Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Bürgerservice,Telefon: +43 6463/7225-0

        Öffnungszeiten:

        • in den Monaten April, Mai und Oktober: Freitag von 11 bis 17 Uhr
        • in den übrigen Monaten: Freitag von 13 bis 17 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
        Lammertalstraße 1
        5522 St. Martin

        Telefon: +43 6463 7225-0
        Fax: +43 6463 7225-16
        E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

        Amtsstunden:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
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          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

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          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

          • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
          • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
            • andere Personen in Sichtweite sind oder
            • Weidevieh in Sichtweite ist oder
            • das Tier bewaldete Flächen betritt.

          Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
          • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:

          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
          Gasthofberg 119
          5521 Niedernfritz

          Telefon: +43 6458/7730

          Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

          Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

          Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Bürgerservice,Telefon: +43 6463/7225-0

          Öffnungszeiten:

          • in den Monaten April, Mai und Oktober: Freitag von 11 bis 17 Uhr
          • in den übrigen Monaten: Freitag von 13 bis 17 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
          Lammertalstraße 1
          5522 St. Martin

          Telefon: +43 6463 7225-0
          Fax: +43 6463 7225-16
          E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr

          Website

          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

            • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
            • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
              • andere Personen in Sichtweite sind oder
              • Weidevieh in Sichtweite ist oder
              • das Tier bewaldete Flächen betritt.

            Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
            • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:

            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
            Gasthofberg 119
            5521 Niedernfritz

            Telefon: +43 6458/7730

            Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

            Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

            Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Bürgerservice,Telefon: +43 6463/7225-0

            Öffnungszeiten:

            • in den Monaten April, Mai und Oktober: Freitag von 11 bis 17 Uhr
            • in den übrigen Monaten: Freitag von 13 bis 17 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
            Lammertalstraße 1
            5522 St. Martin

            Telefon: +43 6463 7225-0
            Fax: +43 6463 7225-16
            E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

            Amtsstunden:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr

            Parteienverkehrszeiten:

            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
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            Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
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