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  • Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • ab 19 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • ab 19 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

    zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
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    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

    zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum (ASZ)
    Flurgasse
    3200 Ober-Grafendorf

    Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

    Öffnungszeiten:

    • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
      • 8 bis 11 Uhr
    • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
      • 16 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Ober-Grafendorf
    Hauptplatz 2
    3200 Ober-Grafendorf

    Telefon: +43 2747 2313
    Fax: +43 2747 2313 / 9

    E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Dienstag
      • 13:30 bis 15:30 Uhr
    • zusätzlich Donnerstag
      • 13:30 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

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      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

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      zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

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      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

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      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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      Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

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      • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
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      • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
        • 16 bis 18 Uhr

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      Marktgemeinde Ober-Grafendorf
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      Fax: +43 2747 2313 / 9

      E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

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        Arbeiten in Haus und Garten

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        Tätigkeit: Rasenmähen

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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

        zu unterlassen:

        • Montag bis Freitag
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        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

        zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

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        Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
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        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

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        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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        Fax: +43 2747 2313 / 9

        E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

        Parteienverkehr:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • zusätzlich Dienstag
          • 13:30 bis 15:30 Uhr
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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          zu unterlassen:

          • Montag bis Freitag
            • ab 19 Uhr
          • Samstag
            • ab 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

          zu unterlassen:

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          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

          zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

          zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum (ASZ)
          Flurgasse
          3200 Ober-Grafendorf

          Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

          Öffnungszeiten:

          • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
            • 8 bis 11 Uhr
          • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
            • 16 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Ober-Grafendorf
          Hauptplatz 2
          3200 Ober-Grafendorf

          Telefon: +43 2747 2313
          Fax: +43 2747 2313 / 9

          E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Dienstag
            • 13:30 bis 15:30 Uhr
          • zusätzlich Donnerstag
            • 13:30 bis 18 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            zu unterlassen:

            • Montag bis Freitag
              • ab 19 Uhr
            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

            zu unterlassen:

            • Montag bis Freitag
              • ab 19 Uhr
            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

            zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

            zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            Öffnungszeiten:

            • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
              • 8 bis 11 Uhr
            • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
              • 16 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Ober-Grafendorf
            Hauptplatz 2
            3200 Ober-Grafendorf

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            Fax: +43 2747 2313 / 9

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            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • zusätzlich Dienstag
              • 13:30 bis 15:30 Uhr
            • zusätzlich Donnerstag
              • 13:30 bis 18 Uhr

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