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  • Amtsverlust

    Wird ein Beamter aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verliert er gleichzeitig sein Amt, wenn

    • die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
    • die unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder
    • die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

    Rechtsgrundlagen

    Strafgesetzbuch (StGB)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
    Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Amtsverlust

    Wird ein Beamter aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verliert er gleichzeitig sein Amt, wenn

    • die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
    • die unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder
    • die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

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    • die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
    • die unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder
    • die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

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    • die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
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    • die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER