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  • Licht am Tag

    Es gibt keine generelle Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss jedoch mit Abblendlicht gefahren werden. Einspurige Krafträder (Mopeds, Motorräder) müssen immer mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren.

    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

    Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

    Rechtsgrundlage

    § 99 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

    Licht am Tag

    Es gibt keine generelle Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss jedoch mit Abblendlicht gefahren werden. Einspurige Krafträder (Mopeds, Motorräder) müssen immer mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren.

    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

    Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

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    § 99 Kraftfahrgesetz (KFG)

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    Es gibt keine generelle Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss jedoch mit Abblendlicht gefahren werden. Einspurige Krafträder (Mopeds, Motorräder) müssen immer mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren.

    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

    Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

    Rechtsgrundlage

    § 99 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
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    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

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    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

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    • Abblendlicht
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    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

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    Formulare der Versicherungsanstalten

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER