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  • Leben in der Stadt Tulln an der Donau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
    • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
    • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
    • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    • Altstoffsammelzentrum Tulln
      Maderspergerstraße 2
      3430 Tulln an der Donau 
    Telefon: +43 2272 690 822
    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
    Öffnungszeiten:
    • Montag und Freitag
      • 12 bis 18 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Müllsammelstelle Neuaigen
      Hauptstraße 22
      3430 Neuaigen
    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
    Öffnungszeiten:
    • Samstag
      • 9 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtamt Tulln an der Donau
    Minoritenplatz 1
    3430 Tulln an der Donau

    Telefon: +43 2272 690 0
    Fax: +43 2272 690 190
    E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Tulln an der Donau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr

      verboten:

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      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
      • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
      • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
      • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
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      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      • Altstoffsammelzentrum Tulln
        Maderspergerstraße 2
        3430 Tulln an der Donau 
      Telefon: +43 2272 690 822
      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
      Öffnungszeiten:
      • Montag und Freitag
        • 12 bis 18 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 15 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Müllsammelstelle Neuaigen
        Hauptstraße 22
        3430 Neuaigen
      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
      Öffnungszeiten:
      • Samstag
        • 9 bis 11 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtamt Tulln an der Donau
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      3430 Tulln an der Donau

      Telefon: +43 2272 690 0
      Fax: +43 2272 690 190
      E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Tulln an der Donau

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

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        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

        verboten:

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          • ganztägig

        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
        • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
        • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
        • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallsammelzentrum der Stadt

        • Altstoffsammelzentrum Tulln
          Maderspergerstraße 2
          3430 Tulln an der Donau 
        Telefon: +43 2272 690 822
        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
        Öffnungszeiten:
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          • 12 bis 18 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 15 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Müllsammelstelle Neuaigen
          Hauptstraße 22
          3430 Neuaigen
        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
        Öffnungszeiten:
        • Samstag
          • 9 bis 11 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtamt Tulln an der Donau
        Minoritenplatz 1
        3430 Tulln an der Donau

        Telefon: +43 2272 690 0
        Fax: +43 2272 690 190
        E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Tulln an der Donau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
          • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
          • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
          • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          • Altstoffsammelzentrum Tulln
            Maderspergerstraße 2
            3430 Tulln an der Donau 
          Telefon: +43 2272 690 822
          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
          Öffnungszeiten:
          • Montag und Freitag
            • 12 bis 18 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Müllsammelstelle Neuaigen
            Hauptstraße 22
            3430 Neuaigen
          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
          Öffnungszeiten:
          • Samstag
            • 9 bis 11 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtamt Tulln an der Donau
          Minoritenplatz 1
          3430 Tulln an der Donau

          Telefon: +43 2272 690 0
          Fax: +43 2272 690 190
          E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Tulln an der Donau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
            • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
            • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
            • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            • Altstoffsammelzentrum Tulln
              Maderspergerstraße 2
              3430 Tulln an der Donau 
            Telefon: +43 2272 690 822
            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
            Öffnungszeiten:
            • Montag und Freitag
              • 12 bis 18 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Müllsammelstelle Neuaigen
              Hauptstraße 22
              3430 Neuaigen
            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
            Öffnungszeiten:
            • Samstag
              • 9 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtamt Tulln an der Donau
            Minoritenplatz 1
            3430 Tulln an der Donau

            Telefon: +43 2272 690 0
            Fax: +43 2272 690 190
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