Skip to content
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

    Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

    Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

    Berechnung des Zuverdienstes

    Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

    Rückforderung bei Überschreitung

    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

    Beispiel:

    Im Jahr 2026 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

    Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

      Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

      Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

      Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

      Berechnung des Zuverdienstes

      Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

      Rückforderung bei Überschreitung

      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

      Beispiel:

      Im Jahr 2026 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

      Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

        Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

        Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

        Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

        Berechnung des Zuverdienstes

        Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

        Rückforderung bei Überschreitung

        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

        Beispiel:

        Im Jahr 2026 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

        Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

          Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

          Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

          Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

          Berechnung des Zuverdienstes

          Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

          Rückforderung bei Überschreitung

          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

          Beispiel:

          Im Jahr 2026 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

          Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

            Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

            Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

            Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

            Berechnung des Zuverdienstes

            Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

            Rückforderung bei Überschreitung

            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert ab dem Jahr 2025) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

            Beispiel:

            Im Jahr 2026 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

            Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER