Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, bevor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezahlung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.
Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.
Rechtsgrundlagen
§§ 18a, 19 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, bevor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezahlung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.
Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.
Rechtsgrundlagen
§§ 18a, 19 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, bevor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezahlung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.
Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.
Rechtsgrundlagen
§§ 18a, 19 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, bevor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezahlung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.
Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.
Rechtsgrundlagen
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Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, bevor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezahlung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.
Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.
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Formulare der Versicherungsanstalten
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Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER