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  • Leben in der Gemeinde Schoppernau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

     Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

    Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

    Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Feuerwehrhaus Schoppernau
    Unterdorf 2c

    Abfallarten: Altstoffe (Glas, Metall)

    Abgaben: 8 bis 20 Uhr

    Grünmüllabgabestelle im Gässele (durchgehend erreichbar)

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, gelber Sack, Sperrmüll, Problemstoffe usw. finden sich im Müllkalender auf der Homepage der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Schoppernau
    Unterdorf 2a
    6886 Schoppernau

    Telefon: +43 551 521 130
    Fax: +43 551 521 13 16
    E-Mail: gemeindeamt@schoppernau.at

    Website der Gemeinde Schoppernau
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

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      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

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      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

       Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

      Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

      Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

      Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

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      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

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      Feuerwehrhaus Schoppernau
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      Gemeindeamt Schoppernau
      Unterdorf 2a
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        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

         Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

        Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

        Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

        Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Feuerwehrhaus Schoppernau
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        Abfallarten: Altstoffe (Glas, Metall)

        Abgaben: 8 bis 20 Uhr

        Grünmüllabgabestelle im Gässele (durchgehend erreichbar)

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, gelber Sack, Sperrmüll, Problemstoffe usw. finden sich im Müllkalender auf der Homepage der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Schoppernau
        Unterdorf 2a
        6886 Schoppernau

        Telefon: +43 551 521 130
        Fax: +43 551 521 13 16
        E-Mail: gemeindeamt@schoppernau.at

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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

           Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

          Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

          Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

          Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

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          Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Feuerwehrhaus Schoppernau
          Unterdorf 2c

          Abfallarten: Altstoffe (Glas, Metall)

          Abgaben: 8 bis 20 Uhr

          Grünmüllabgabestelle im Gässele (durchgehend erreichbar)

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, gelber Sack, Sperrmüll, Problemstoffe usw. finden sich im Müllkalender auf der Homepage der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Schoppernau
          Unterdorf 2a
          6886 Schoppernau

          Telefon: +43 551 521 130
          Fax: +43 551 521 13 16
          E-Mail: gemeindeamt@schoppernau.at

          Website der Gemeinde Schoppernau
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Schoppernau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

             Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

            Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

            Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

            Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Feuerwehrhaus Schoppernau
            Unterdorf 2c

            Abfallarten: Altstoffe (Glas, Metall)

            Abgaben: 8 bis 20 Uhr

            Grünmüllabgabestelle im Gässele (durchgehend erreichbar)

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, gelber Sack, Sperrmüll, Problemstoffe usw. finden sich im Müllkalender auf der Homepage der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Schoppernau
            Unterdorf 2a
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            Fax: +43 551 521 13 16
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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER