Zum Inhalt springen
  • Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst

    Allgemeine Informationen

    Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.

    Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst

    Allgemeine Informationen

    Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.

    Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst

    Allgemeine Informationen

    Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.

    Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst

    Allgemeine Informationen

    Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.

    Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst

    Allgemeine Informationen

    Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.

    Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER