Zum Inhalt springen
  • Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER