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  • Obsorgeberechtigter

    Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige

    Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.

    In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.

    Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.

    Obsorge

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Obsorgeberechtigter

      Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige

      Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.

      In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.

      Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.

      Obsorge

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Obsorgeberechtigter

        Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige

        Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.

        In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.

        Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.

        Obsorge

        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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          Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige

          Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.

          In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.

          Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.

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