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  • Leben in der Stadt Amstetten

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

    Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

    Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

    • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

    • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
    Jacob-Mayer-Straße 1
    3300 Amstetten

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 15 bis 19 Uhr
    • Donnerstag
      • 9 bis 12 Uhr  

    Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
    Heide
    3361 Aschbach

    Öffnungszeiten:

    • Donnerstag
      • 14 bis 19 Uhr
    • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
      Montag
      • 9 bis 12 Uhr geöffnet

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Amstetten
    Rathausstraße 1
    A-3300 Amstetten

    Telefon: +43 7472 601 
    Fax: +43 7472 601 464
    E-Mailstadtamt@amstetten.at 

    Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 Uhr bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 Uhr bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Amstetten

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

      verboten:

      • täglich
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

      verboten:

      • täglich
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

      Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

      Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

      • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

      • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
      Jacob-Mayer-Straße 1
      3300 Amstetten

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 15 bis 19 Uhr
      • Donnerstag
        • 9 bis 12 Uhr  

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      3361 Aschbach

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      • Donnerstag
        • 14 bis 19 Uhr
      • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
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        • 9 bis 12 Uhr geöffnet

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Amstetten
      Rathausstraße 1
      A-3300 Amstetten

      Telefon: +43 7472 601 
      Fax: +43 7472 601 464
      E-Mailstadtamt@amstetten.at 

      Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

      • Montag bis Donnerstag
        • 7 Uhr bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 7 Uhr bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 6 Uhr
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        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
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        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

        Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

        Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

        • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

        • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
        Jacob-Mayer-Straße 1
        3300 Amstetten

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 15 bis 19 Uhr
        • Donnerstag
          • 9 bis 12 Uhr  

        Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
        Heide
        3361 Aschbach

        Öffnungszeiten:

        • Donnerstag
          • 14 bis 19 Uhr
        • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
          Montag
          • 9 bis 12 Uhr geöffnet

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Amstetten
        Rathausstraße 1
        A-3300 Amstetten

        Telefon: +43 7472 601 
        Fax: +43 7472 601 464
        E-Mailstadtamt@amstetten.at 

        Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

        • Montag bis Donnerstag
          • 7 Uhr bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 7 Uhr bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Amstetten

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

          verboten:

          • täglich
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

          verboten:

          • täglich
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

          Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

          Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

          • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

          • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
          Jacob-Mayer-Straße 1
          3300 Amstetten

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 15 bis 19 Uhr
          • Donnerstag
            • 9 bis 12 Uhr  

          Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
          Heide
          3361 Aschbach

          Öffnungszeiten:

          • Donnerstag
            • 14 bis 19 Uhr
          • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
            Montag
            • 9 bis 12 Uhr geöffnet

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Amstetten
          Rathausstraße 1
          A-3300 Amstetten

          Telefon: +43 7472 601 
          Fax: +43 7472 601 464
          E-Mailstadtamt@amstetten.at 

          Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

          • Montag bis Donnerstag
            • 7 Uhr bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 7 Uhr bis 12 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Amstetten

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

            Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

            Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

            • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

            • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
            Jacob-Mayer-Straße 1
            3300 Amstetten

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 15 bis 19 Uhr
            • Donnerstag
              • 9 bis 12 Uhr  

            Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
            Heide
            3361 Aschbach

            Öffnungszeiten:

            • Donnerstag
              • 14 bis 19 Uhr
            • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
              Montag
              • 9 bis 12 Uhr geöffnet

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Amstetten
            Rathausstraße 1
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