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  • Verbraucher (Konsument)

    Eine Verbraucherin/ein Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, d.h. eine Willenserklärung über einen Tatbestand abgibt, die weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    Das Konsumentenschutzgesetz ist anzuwenden, wenn einer Unternehmerin/einem Unternehmer eine "Nicht-Unternehmerin"/ein "Nicht-Unternehmer" (eine Verbraucherin/ein Verbraucher) gegenübersteht und mit dieser/diesem einen Vertrag abschließt. Bei solchen Rechtsgeschäften (sogenannten Verbrauchergeschäften) genießt die Verbraucherin/der Verbraucher besonderen Schutz gegenüber der Unternehmerin/gegenüber dem Unternehmer.

    Schließt eine Verbraucherin/ein Verbraucher mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer (z.B. online) einen Fernabsatzvertrag ab, so kommt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zur Anwendung. Dieses Gesetz (FAGG) kommt allerdings bei bestimmten Vertragsarten (z.B. Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über soziale Dienstleistungen, Verträge über die Vermietung von Wohnraum) nicht zur Anwendung.

    Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist eine Person, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, auf eine Verbraucherin/einen Verbraucher trifft dies dagegen nicht zu. Häufig werden Verbraucherinnen/Verbraucher auch als Konsumentinnen/Konsumenten bezeichnet.

    Verein für Konsumenteninformation (VKI)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Verbraucher (Konsument)

      Eine Verbraucherin/ein Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, d.h. eine Willenserklärung über einen Tatbestand abgibt, die weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

      Das Konsumentenschutzgesetz ist anzuwenden, wenn einer Unternehmerin/einem Unternehmer eine "Nicht-Unternehmerin"/ein "Nicht-Unternehmer" (eine Verbraucherin/ein Verbraucher) gegenübersteht und mit dieser/diesem einen Vertrag abschließt. Bei solchen Rechtsgeschäften (sogenannten Verbrauchergeschäften) genießt die Verbraucherin/der Verbraucher besonderen Schutz gegenüber der Unternehmerin/gegenüber dem Unternehmer.

      Schließt eine Verbraucherin/ein Verbraucher mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer (z.B. online) einen Fernabsatzvertrag ab, so kommt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zur Anwendung. Dieses Gesetz (FAGG) kommt allerdings bei bestimmten Vertragsarten (z.B. Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über soziale Dienstleistungen, Verträge über die Vermietung von Wohnraum) nicht zur Anwendung.

      Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist eine Person, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, auf eine Verbraucherin/einen Verbraucher trifft dies dagegen nicht zu. Häufig werden Verbraucherinnen/Verbraucher auch als Konsumentinnen/Konsumenten bezeichnet.

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      Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Das Konsumentenschutzgesetz ist anzuwenden, wenn einer Unternehmerin/einem Unternehmer eine "Nicht-Unternehmerin"/ein "Nicht-Unternehmer" (eine Verbraucherin/ein Verbraucher) gegenübersteht und mit dieser/diesem einen Vertrag abschließt. Bei solchen Rechtsgeschäften (sogenannten Verbrauchergeschäften) genießt die Verbraucherin/der Verbraucher besonderen Schutz gegenüber der Unternehmerin/gegenüber dem Unternehmer.

        Schließt eine Verbraucherin/ein Verbraucher mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer (z.B. online) einen Fernabsatzvertrag ab, so kommt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zur Anwendung. Dieses Gesetz (FAGG) kommt allerdings bei bestimmten Vertragsarten (z.B. Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über soziale Dienstleistungen, Verträge über die Vermietung von Wohnraum) nicht zur Anwendung.

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          Das Konsumentenschutzgesetz ist anzuwenden, wenn einer Unternehmerin/einem Unternehmer eine "Nicht-Unternehmerin"/ein "Nicht-Unternehmer" (eine Verbraucherin/ein Verbraucher) gegenübersteht und mit dieser/diesem einen Vertrag abschließt. Bei solchen Rechtsgeschäften (sogenannten Verbrauchergeschäften) genießt die Verbraucherin/der Verbraucher besonderen Schutz gegenüber der Unternehmerin/gegenüber dem Unternehmer.

          Schließt eine Verbraucherin/ein Verbraucher mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer (z.B. online) einen Fernabsatzvertrag ab, so kommt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zur Anwendung. Dieses Gesetz (FAGG) kommt allerdings bei bestimmten Vertragsarten (z.B. Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über soziale Dienstleistungen, Verträge über die Vermietung von Wohnraum) nicht zur Anwendung.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER