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  • Verfassungsgerichtshof

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, zu der auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Auch Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

    Die zwei "Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts", nämlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nehmen eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit ein. Sie unterstehen nicht dem Bundesministerium für Justiz. Beide Gerichtshöfe haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

    Verfassungsgerichtshof (VfGH)

    Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Verfassungsgerichtshof

      Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, zu der auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Auch Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

      Die zwei "Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts", nämlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nehmen eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit ein. Sie unterstehen nicht dem Bundesministerium für Justiz. Beide Gerichtshöfe haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

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      Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
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        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, zu der auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Auch Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

        Die zwei "Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts", nämlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nehmen eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit ein. Sie unterstehen nicht dem Bundesministerium für Justiz. Beide Gerichtshöfe haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

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        Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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          Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, zu der auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Auch Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

          Die zwei "Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts", nämlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nehmen eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit ein. Sie unterstehen nicht dem Bundesministerium für Justiz. Beide Gerichtshöfe haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

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            Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, zu der auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Auch Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

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