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  • Geldstrafe

    Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Der Schuldgehalt wird vom Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht.

    Geldstrafen betragen mindestens zwei Tagessätze. Der Tagessatz wird nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgelegt.

    Ein Tagessatz kann mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Allerdings liegt Uneinbringlichkeit nicht etwa schon dann vor, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen will, sondern erst dann, wenn feststeht, dass Einbringungsmaßnahmen (Exekution) durch das Gericht erfolglos waren. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

    Tipp

    Weitere Informationen zum Thema Ersatzfreiheitsstrafen finden sich im Kapitel "Ich werde verhaftet".  

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Strafgesetzbuch (StGB)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 8. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Geldstrafe

    Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Der Schuldgehalt wird vom Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht.

    Geldstrafen betragen mindestens zwei Tagessätze. Der Tagessatz wird nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgelegt.

    Ein Tagessatz kann mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Allerdings liegt Uneinbringlichkeit nicht etwa schon dann vor, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen will, sondern erst dann, wenn feststeht, dass Einbringungsmaßnahmen (Exekution) durch das Gericht erfolglos waren. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

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