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  • Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig  

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Informationen der Gemeinde:
    Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

    • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
    • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
    • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
    • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
    • Traföß: Kreuzung Eggenreich
    • Zlatten: Zlattengraben

    Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
    Am Hofacker 23
    8132 Pernegg an der Mur

    Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

    Sperrmülltage:

    • jeden ersten Freitag im Monat 
      • 10 bis 17 Uhr
    • jeden dritten Freitag im Monat
      • 9 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Pernegg an der Mur
    Kirchdorf 16
    8132 Pernegg an der Mur

    Telefon: +43 3867 8044 0
    E-Mail: gde@pernegg.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr 
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr 
      • 14 bis 17 Uhr 
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig  

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag) 
        • 20 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Informationen der Gemeinde:
      Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

      • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
      • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
      • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
      • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
      • Traföß: Kreuzung Eggenreich
      • Zlatten: Zlattengraben

      Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
      Am Hofacker 23
      8132 Pernegg an der Mur

      Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

      Sperrmülltage:

      • jeden ersten Freitag im Monat 
        • 10 bis 17 Uhr
      • jeden dritten Freitag im Monat
        • 9 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Pernegg an der Mur
      Kirchdorf 16
      8132 Pernegg an der Mur

      Telefon: +43 3867 8044 0
      E-Mail: gde@pernegg.at

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        • 8 bis 12 Uhr
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        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig  

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag) 
          • 20 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Informationen der Gemeinde:
        Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

        • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
        • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
        • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
        • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
        • Traföß: Kreuzung Eggenreich
        • Zlatten: Zlattengraben

        Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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        Am Hofacker 23
        8132 Pernegg an der Mur

        Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

        Sperrmülltage:

        • jeden ersten Freitag im Monat 
          • 10 bis 17 Uhr
        • jeden dritten Freitag im Monat
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        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Pernegg an der Mur
        Kirchdorf 16
        8132 Pernegg an der Mur

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        E-Mail: gde@pernegg.at

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          Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig  

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag) 
            • 20 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Informationen der Gemeinde:
          Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

          • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
          • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
          • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
          • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
          • Traföß: Kreuzung Eggenreich
          • Zlatten: Zlattengraben

          Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
          Am Hofacker 23
          8132 Pernegg an der Mur

          Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

          Sperrmülltage:

          • jeden ersten Freitag im Monat 
            • 10 bis 17 Uhr
          • jeden dritten Freitag im Monat
            • 9 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Pernegg an der Mur
          Kirchdorf 16
          8132 Pernegg an der Mur

          Telefon: +43 3867 8044 0
          E-Mail: gde@pernegg.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr 
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr 
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr 
            • 14 bis 17 Uhr 
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig  

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag) 
              • 20 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Informationen der Gemeinde:
            Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

            • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
            • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
            • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
            • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
            • Traföß: Kreuzung Eggenreich
            • Zlatten: Zlattengraben

            Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
            Am Hofacker 23
            8132 Pernegg an der Mur

            Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

            Sperrmülltage:

            • jeden ersten Freitag im Monat 
              • 10 bis 17 Uhr
            • jeden dritten Freitag im Monat
              • 9 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Pernegg an der Mur
            Kirchdorf 16
            8132 Pernegg an der Mur

            Telefon: +43 3867 8044 0
            E-Mail: gde@pernegg.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr 
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr 
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr 
              • 14 bis 17 Uhr 
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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