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  • Nachweis der Vertretung

    Die Vertretungsperson muss 

    • die Urkunde über den Wirkungsbereich und
    • die für die Eintragung ins ÖZVV nötigen ärztlichen Zeugnisse

    aufbewahren, bis die Vertretungstätigkeit beendet wird. 

    Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.

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    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    • die Urkunde über den Wirkungsbereich und
    • die für die Eintragung ins ÖZVV nötigen ärztlichen Zeugnisse

    aufbewahren, bis die Vertretungstätigkeit beendet wird. 

    Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.

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    Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER