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  • Befristetes Arbeitsverhältnis
     

    Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

    Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

    • im Interesse der Arbeitnehmerin,
    • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
    • zu Ausbildungszwecken,
    • für die Zeit der Saison oder
    • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

    abgeschlossen wurde.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Befristetes Arbeitsverhältnis
       

      Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

      Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

      • im Interesse der Arbeitnehmerin,
      • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
      • zu Ausbildungszwecken,
      • für die Zeit der Saison oder
      • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

      abgeschlossen wurde.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Befristetes Arbeitsverhältnis
         

        Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

        Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

        • im Interesse der Arbeitnehmerin,
        • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
        • zu Ausbildungszwecken,
        • für die Zeit der Saison oder
        • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

        abgeschlossen wurde.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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          Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

          Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

          • im Interesse der Arbeitnehmerin,
          • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
          • zu Ausbildungszwecken,
          • für die Zeit der Saison oder
          • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

          abgeschlossen wurde.

          Rechtsgrundlagen

          §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

          Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Befristetes Arbeitsverhältnis
             

            Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

            Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

            • im Interesse der Arbeitnehmerin,
            • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
            • zu Ausbildungszwecken,
            • für die Zeit der Saison oder
            • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

            abgeschlossen wurde.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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