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  • Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/ Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

    Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Hundehalterinnen/Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Störungen durch Verunreinigungen

    • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
    • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

    Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

    • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
    • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
    • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

    Bekämpfung von Ratten

    • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
    • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

    Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

    • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
    • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
      nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
    Alte Bundesstraße 2
    5151 Nußdorf am Haunsberg

    Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 9 bis 13 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
    Färberstraße 4
    5110 Oberndorf bei Salzburg

    Telefon: +436272 42250
    E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

    Website der Stadt Oberndorf bei Salzburg
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Stadt|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

      verboten: 

      • Montag bis Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

      verboten: 

      • Montag bis Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/ Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

      Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Hundehalterinnen/Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Störungen durch Verunreinigungen

      • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
      • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

      Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

      • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
      • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
      • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

      Bekämpfung von Ratten

      • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
      • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

      Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

      • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
      • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
        nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
      Alte Bundesstraße 2
      5151 Nußdorf am Haunsberg

      Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 9 bis 13 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
      Färberstraße 4
      5110 Oberndorf bei Salzburg

      Telefon: +436272 42250
      E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

      Website der Stadt Oberndorf bei Salzburg
      Statistische Daten der Stadt

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 26.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Stadt|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

        verboten: 

        • Montag bis Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

        verboten: 

        • Montag bis Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/ Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

        Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Hundehalterinnen/Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Störungen durch Verunreinigungen

        • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
        • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

        Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

        • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
        • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
        • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

        Bekämpfung von Ratten

        • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
        • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

        Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

        • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
        • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
          nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
        Alte Bundesstraße 2
        5151 Nußdorf am Haunsberg

        Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 9 bis 13 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
        Färberstraße 4
        5110 Oberndorf bei Salzburg

        Telefon: +436272 42250
        E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

        Website der Stadt Oberndorf bei Salzburg
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 26.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Stadt|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

          verboten: 

          • Montag bis Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

          verboten: 

          • Montag bis Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/ Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

          Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Hundehalterinnen/Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Störungen durch Verunreinigungen

          • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
          • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

          Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

          • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
          • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
          • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

          Bekämpfung von Ratten

          • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
          • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

          Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

          • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
          • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
            nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
          Alte Bundesstraße 2
          5151 Nußdorf am Haunsberg

          Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 9 bis 13 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
          Färberstraße 4
          5110 Oberndorf bei Salzburg

          Telefon: +436272 42250
          E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

          Website der Stadt Oberndorf bei Salzburg
          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 26.05.2026
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          • Die zuständige Stadt|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten: 

            • Montag bis Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten: 

            • Montag bis Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/ Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

            Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Hundehalterinnen/Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            Störungen durch Verunreinigungen

            • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
            • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

            Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

            • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
            • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
            • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

            Bekämpfung von Ratten

            • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
            • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

            Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

            • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
            • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
              nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
            Alte Bundesstraße 2
            5151 Nußdorf am Haunsberg

            Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 9 bis 13 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
            Färberstraße 4
            5110 Oberndorf bei Salzburg

            Telefon: +436272 42250
            E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

            Website der Stadt Oberndorf bei Salzburg
            Statistische Daten der Stadt

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 26.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Stadt|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER