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  • Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
    • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

    Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:

    • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

    Rechtsgrundlagen

    Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

    Letzte Aktualisierung: 03.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
    • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

    Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:

    • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

    Rechtsgrundlagen

    Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

    Letzte Aktualisierung: 03.07.2024
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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
    • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

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    • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

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    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
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    • Sonstige Arbeitsbedingungen
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    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

    Rechtsgrundlagen

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    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

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    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER