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  • Gewerbebehörde

    Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis

    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gewerbebehörde

    Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis

    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

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    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis

    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

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    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis

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    Hinweis

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER