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  • Gewerbebehörde

    Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis:

    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Gewerbebehörde

      Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

      In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

      Hinweis:

      Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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        In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

        Hinweis:

        Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

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          In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

          Hinweis:

          Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).

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            Hinweis:

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER