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  • Konkludent

    Willenserklärungen können

    • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
    • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

    Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Sie sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Wille vorliegt.

    Achtung:

    Das Schweigen wird nicht grundsätzlich als konkludente Willenserklärung verstanden. Nur wenn Schweigen als ein bestimmtes Zeichen vereinbart wird oder wenn besondere Umstände ausnahmsweise auf eine eindeutige Erklärung schließen lassen, dann gilt es als Willenserklärung.

    Letzte Aktualisierung: 20.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Konkludent

      Willenserklärungen können

      • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
      • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

      Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Sie sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Wille vorliegt.

      Achtung:

      Das Schweigen wird nicht grundsätzlich als konkludente Willenserklärung verstanden. Nur wenn Schweigen als ein bestimmtes Zeichen vereinbart wird oder wenn besondere Umstände ausnahmsweise auf eine eindeutige Erklärung schließen lassen, dann gilt es als Willenserklärung.

      Letzte Aktualisierung: 20.01.2026
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        Konkludent

        Willenserklärungen können

        • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
        • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

        Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Sie sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Wille vorliegt.

        Achtung:

        Das Schweigen wird nicht grundsätzlich als konkludente Willenserklärung verstanden. Nur wenn Schweigen als ein bestimmtes Zeichen vereinbart wird oder wenn besondere Umstände ausnahmsweise auf eine eindeutige Erklärung schließen lassen, dann gilt es als Willenserklärung.

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          • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
          • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

          Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Sie sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Wille vorliegt.

          Achtung:

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            • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
            • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

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