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  • Gewerbeberechtigung

    Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

    Hinweis:

    Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

    Ende der Gewerbeberechtigung

    Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

    • Gesellschaft
      • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
      • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
    • Einzelunternehmen
      • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
      • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
    Hinweis:

    Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

    Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Gewerbeberechtigung

      Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

      Hinweis:

      Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

      Ende der Gewerbeberechtigung

      Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

      • Gesellschaft
        • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
        • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
      • Einzelunternehmen
        • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
        • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
      Hinweis:

      Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

      Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Gewerbeberechtigung

        Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

        Hinweis:

        Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

        Ende der Gewerbeberechtigung

        Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

        • Gesellschaft
          • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
          • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
        • Einzelunternehmen
          • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
          • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
        Hinweis:

        Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

        Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
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          Hinweis:

          Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

          Ende der Gewerbeberechtigung

          Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

          • Gesellschaft
            • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
            • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
          • Einzelunternehmen
            • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
            • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
          Hinweis:

          Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

          Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
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            Gewerbeberechtigung

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            Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

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            Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER