Zum Inhalt springen
  • Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

    Allgemeine Informationen

    Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Lenkberechtigung für die Klasse B
    • Außerhalb der Probezeit
    • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
    • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
    • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
    • Zeugnis über die Taxiprüfung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

    Erforderliche Unterlagen

    • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
    • Kopie des Führerscheins
    • Zeugnis über die Taxiprüfung

    Kosten

    • Antragsgebühr: 40 Euro
    • Erledigungsgebühr: 30 Euro
    • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

    Allgemeine Informationen

    Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Lenkberechtigung für die Klasse B
    • Außerhalb der Probezeit
    • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
    • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
    • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
    • Zeugnis über die Taxiprüfung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

    Erforderliche Unterlagen

    • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
    • Kopie des Führerscheins
    • Zeugnis über die Taxiprüfung

    Kosten

    • Antragsgebühr: 40 Euro
    • Erledigungsgebühr: 30 Euro
    • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

    Allgemeine Informationen

    Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Lenkberechtigung für die Klasse B
    • Außerhalb der Probezeit
    • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
    • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
    • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
    • Zeugnis über die Taxiprüfung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

    Erforderliche Unterlagen

    • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
    • Kopie des Führerscheins
    • Zeugnis über die Taxiprüfung

    Kosten

    • Antragsgebühr: 40 Euro
    • Erledigungsgebühr: 30 Euro
    • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

    Allgemeine Informationen

    Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Lenkberechtigung für die Klasse B
    • Außerhalb der Probezeit
    • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
    • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
    • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
    • Zeugnis über die Taxiprüfung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

    Erforderliche Unterlagen

    • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
    • Kopie des Führerscheins
    • Zeugnis über die Taxiprüfung

    Kosten

    • Antragsgebühr: 40 Euro
    • Erledigungsgebühr: 30 Euro
    • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

    Allgemeine Informationen

    Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Lenkberechtigung für die Klasse B
    • Außerhalb der Probezeit
    • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
    • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
    • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
    • Zeugnis über die Taxiprüfung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

    Erforderliche Unterlagen

    • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
    • Kopie des Führerscheins
    • Zeugnis über die Taxiprüfung

    Kosten

    • Antragsgebühr: 40 Euro
    • Erledigungsgebühr: 30 Euro
    • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER