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  • Freiwilliges Sozialjahr

    Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

    Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

    • Sozial- und Behindertenhilfe
    • Betreuung alter Menschen
    • Betreuung von Drogenabhängigen
    • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
    • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
    • Betreuung von Obdachlosen
    • Kinderbetreuung
    • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
    • Rettungswesen

    Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

    Mindestalter

    Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

    Dauer

    Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

    Taschengeld und Klimaticket

    Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

    Familienbeihilfe

    Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

    Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

    Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

    Anrechnung auf den Zivildienst

    Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

    Hinweis:

    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (BMASGPK).

    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Freiwilliges Sozialjahr

      Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

      Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

      • Sozial- und Behindertenhilfe
      • Betreuung alter Menschen
      • Betreuung von Drogenabhängigen
      • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
      • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
      • Betreuung von Obdachlosen
      • Kinderbetreuung
      • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
      • Rettungswesen

      Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

      Mindestalter

      Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

      Dauer

      Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

      Taschengeld und Klimaticket

      Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

      Familienbeihilfe

      Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

      Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

      Anrechnung auf den Zivildienst

      Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

      Hinweis:

      Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (BMASGPK).

      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Freiwilliges Sozialjahr

        Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

        Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

        • Sozial- und Behindertenhilfe
        • Betreuung alter Menschen
        • Betreuung von Drogenabhängigen
        • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
        • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
        • Betreuung von Obdachlosen
        • Kinderbetreuung
        • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
        • Rettungswesen

        Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

        Mindestalter

        Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

        Dauer

        Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

        Taschengeld und Klimaticket

        Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

        Familienbeihilfe

        Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

        Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

        Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

        Anrechnung auf den Zivildienst

        Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

        Hinweis:

        Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (BMASGPK).

        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Freiwilliges Sozialjahr

          Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

          Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

          • Sozial- und Behindertenhilfe
          • Betreuung alter Menschen
          • Betreuung von Drogenabhängigen
          • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
          • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
          • Betreuung von Obdachlosen
          • Kinderbetreuung
          • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
          • Rettungswesen

          Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

          Mindestalter

          Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

          Dauer

          Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

          Taschengeld und Klimaticket

          Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

          Familienbeihilfe

          Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

          Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

          Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

          Anrechnung auf den Zivildienst

          Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

          Hinweis:

          Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (BMASGPK).

          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Freiwilliges Sozialjahr

            Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

            Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

            • Sozial- und Behindertenhilfe
            • Betreuung alter Menschen
            • Betreuung von Drogenabhängigen
            • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
            • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
            • Betreuung von Obdachlosen
            • Kinderbetreuung
            • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
            • Rettungswesen

            Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

            Mindestalter

            Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

            Dauer

            Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

            Taschengeld und Klimaticket

            Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

            Familienbeihilfe

            Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

            Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

            Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

            Anrechnung auf den Zivildienst

            Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

            Hinweis:

            Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (BMASGPK).

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER