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  • Leben in der Stadt Innsbruck

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sowie innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachweisen. Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, haben den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) bei der Anmeldung vorzulegen. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Informationen der Stadt:
    Informationen zum Leinenzwang und zu den Wegen, auf denen Leinenzwang besteht (Anlage 1 und Anlage 2), finden sich auf den Seiten der Stadt Innsbruck.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Recyclinghof Rossau (Innsbruck)
    Roßaugasse 4a
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 502 7831
    E-Mail: recyclinghof@ikb.at

    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Leicht- und Metallverpackungen, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme

    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen

    Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

    Öffnungszeiten:

    • Montag       
      • 7 bis 17 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 17 Uhr

    Weitere Informationen zu Abfuhrterminen für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne sowie zur richtigen Abfalltrennung finden sich auf den Seiten der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtmagistrat Innsbruck
    Maria-Theresien-Straße 18
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 53 600
    Fax: +43 512 5360 1753
    E-Mail: kontakt@innsbruck.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 03.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
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      Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
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      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sowie innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachweisen. Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, haben den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) bei der Anmeldung vorzulegen. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Informationen der Stadt:
      Informationen zum Leinenzwang und zu den Wegen, auf denen Leinenzwang besteht (Anlage 1 und Anlage 2), finden sich auf den Seiten der Stadt Innsbruck.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

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      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Recyclinghof Rossau (Innsbruck)
      Roßaugasse 4a
      6020 Innsbruck

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      E-Mail: recyclinghof@ikb.at

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      Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

      Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

      Öffnungszeiten:

      • Montag       
        • 7 bis 17 Uhr
      • Dienstag bis Donnerstag
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      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtmagistrat Innsbruck
      Maria-Theresien-Straße 18
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      Telefon: +43 512 53 600
      Fax: +43 512 5360 1753
      E-Mail: kontakt@innsbruck.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag 
        • 8 bis 12 Uhr
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        • werktags (Montag bis Samstag)
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        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sowie innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachweisen. Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, haben den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) bei der Anmeldung vorzulegen. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Informationen der Stadt:
        Informationen zum Leinenzwang und zu den Wegen, auf denen Leinenzwang besteht (Anlage 1 und Anlage 2), finden sich auf den Seiten der Stadt Innsbruck.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

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        Hinweis:

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        Roßaugasse 4a
        6020 Innsbruck

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        Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Leicht- und Metallverpackungen, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme

        Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen

        Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

        Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

        Öffnungszeiten:

        • Montag       
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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 03.01.2025
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Innsbruck

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 15 Uhr
            • 20 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 15 Uhr
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          Hinweis:

          Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sowie innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachweisen. Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, haben den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) bei der Anmeldung vorzulegen. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Informationen der Stadt:
          Informationen zum Leinenzwang und zu den Wegen, auf denen Leinenzwang besteht (Anlage 1 und Anlage 2), finden sich auf den Seiten der Stadt Innsbruck.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Recyclinghof Rossau (Innsbruck)
          Roßaugasse 4a
          6020 Innsbruck

          Telefon: +43 512 502 7831
          E-Mail: recyclinghof@ikb.at

          Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Leicht- und Metallverpackungen, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme

          Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen

          Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

          Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

          Öffnungszeiten:

          • Montag       
            • 7 bis 17 Uhr
          • Dienstag bis Donnerstag
            • 8 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 17 Uhr

          Weitere Informationen zu Abfuhrterminen für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne sowie zur richtigen Abfalltrennung finden sich auf den Seiten der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtmagistrat Innsbruck
          Maria-Theresien-Straße 18
          6020 Innsbruck

          Telefon: +43 512 53 600
          Fax: +43 512 5360 1753
          E-Mail: kontakt@innsbruck.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Innsbruck

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 15 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen

            verboten:

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              • 12 bis 15 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
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            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sowie innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachweisen. Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, haben den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) bei der Anmeldung vorzulegen. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Informationen der Stadt:
            Informationen zum Leinenzwang und zu den Wegen, auf denen Leinenzwang besteht (Anlage 1 und Anlage 2), finden sich auf den Seiten der Stadt Innsbruck.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

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            Roßaugasse 4a
            6020 Innsbruck

            Telefon: +43 512 502 7831
            E-Mail: recyclinghof@ikb.at

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            Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen

            Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

            Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

            Öffnungszeiten:

            • Montag       
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              • 8 bis 17 Uhr
            • Freitag
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            • Samstag
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            Weitere Informationen zu Abfuhrterminen für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne sowie zur richtigen Abfalltrennung finden sich auf den Seiten der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

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            Maria-Theresien-Straße 18
            6020 Innsbruck

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