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  • Leben in der Gemeinde St. Gilgen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln

    erlaubt:

    vom 15. Mai bis 30. September

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 9 bis 12 Uhr
      • 15 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Straßen, Spazier- und Wanderwegen sowie in Wäldern und auf Badeplätzen und am See in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente der Behörde, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof St. Gilgen

    Abfallarten: Alteisen, Elektroaltgeräte und Handys, Kühlschränke, Gefriergeräte, sperrige Hausabfälle, sperrige Gartenabfälle, Altholz, Bauschutt (nur Kleinmengen), Kartonagen, Papier, Glas, Altreifen, alte Schuhe, ständige Altkleidersammlung, Flaschenkorkensammlung für ein Sozialprojekt, Problemstoffe

    Die Altstoffe und Verpackungen vorsortiert anliefern. Kartonagen zum Kartoncontainer gefalten oder zerlegt bringen. Keinen Restmüll (Hausabfall) zum Recyclinghof bringen.

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8:30 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde St. Gilgen
    Mozartplatz 1
    5340 St. Gilgen

    Telefon: +43 6227 2445
    Fax: +43 6227 8175 
    E-Mail: office@gemgilgen.at

    Amtsstunden und Sprechzeiten (ausgenommen Feiertage):

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Sprechzeiten des Bürgermeisters:

    • Dienstag und Freitag
      • 10 bis 12 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde St. Gilgen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 9 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln

      erlaubt:

      vom 15. Mai bis 30. September

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 9 bis 12 Uhr
        • 15 bis 19 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Straßen, Spazier- und Wanderwegen sowie in Wäldern und auf Badeplätzen und am See in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente der Behörde, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof St. Gilgen

      Abfallarten: Alteisen, Elektroaltgeräte und Handys, Kühlschränke, Gefriergeräte, sperrige Hausabfälle, sperrige Gartenabfälle, Altholz, Bauschutt (nur Kleinmengen), Kartonagen, Papier, Glas, Altreifen, alte Schuhe, ständige Altkleidersammlung, Flaschenkorkensammlung für ein Sozialprojekt, Problemstoffe

      Die Altstoffe und Verpackungen vorsortiert anliefern. Kartonagen zum Kartoncontainer gefalten oder zerlegt bringen. Keinen Restmüll (Hausabfall) zum Recyclinghof bringen.

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 13 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8:30 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde St. Gilgen
      Mozartplatz 1
      5340 St. Gilgen

      Telefon: +43 6227 2445
      Fax: +43 6227 8175 
      E-Mail: office@gemgilgen.at

      Amtsstunden und Sprechzeiten (ausgenommen Feiertage):

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Sprechzeiten des Bürgermeisters:

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        • 10 bis 12 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 9 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln

        erlaubt:

        vom 15. Mai bis 30. September

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 9 bis 12 Uhr
          • 15 bis 19 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Straßen, Spazier- und Wanderwegen sowie in Wäldern und auf Badeplätzen und am See in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente der Behörde, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof St. Gilgen

        Abfallarten: Alteisen, Elektroaltgeräte und Handys, Kühlschränke, Gefriergeräte, sperrige Hausabfälle, sperrige Gartenabfälle, Altholz, Bauschutt (nur Kleinmengen), Kartonagen, Papier, Glas, Altreifen, alte Schuhe, ständige Altkleidersammlung, Flaschenkorkensammlung für ein Sozialprojekt, Problemstoffe

        Die Altstoffe und Verpackungen vorsortiert anliefern. Kartonagen zum Kartoncontainer gefalten oder zerlegt bringen. Keinen Restmüll (Hausabfall) zum Recyclinghof bringen.

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 13 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8:30 bis 12 Uhr 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde St. Gilgen
        Mozartplatz 1
        5340 St. Gilgen

        Telefon: +43 6227 2445
        Fax: +43 6227 8175 
        E-Mail: office@gemgilgen.at

        Amtsstunden und Sprechzeiten (ausgenommen Feiertage):

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        • Dienstag und Freitag
          • 10 bis 12 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

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        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 9 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln

          erlaubt:

          vom 15. Mai bis 30. September

          • werktags (Montag bis Samstag) 
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          verboten:

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            • ganztägig

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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Straßen, Spazier- und Wanderwegen sowie in Wäldern und auf Badeplätzen und am See in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente der Behörde, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof St. Gilgen

          Abfallarten: Alteisen, Elektroaltgeräte und Handys, Kühlschränke, Gefriergeräte, sperrige Hausabfälle, sperrige Gartenabfälle, Altholz, Bauschutt (nur Kleinmengen), Kartonagen, Papier, Glas, Altreifen, alte Schuhe, ständige Altkleidersammlung, Flaschenkorkensammlung für ein Sozialprojekt, Problemstoffe

          Die Altstoffe und Verpackungen vorsortiert anliefern. Kartonagen zum Kartoncontainer gefalten oder zerlegt bringen. Keinen Restmüll (Hausabfall) zum Recyclinghof bringen.

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 13 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8:30 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde St. Gilgen
          Mozartplatz 1
          5340 St. Gilgen

          Telefon: +43 6227 2445
          Fax: +43 6227 8175 
          E-Mail: office@gemgilgen.at

          Amtsstunden und Sprechzeiten (ausgenommen Feiertage):

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Sprechzeiten des Bürgermeisters:

          • Dienstag und Freitag
            • 10 bis 12 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde St. Gilgen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 9 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln

            erlaubt:

            vom 15. Mai bis 30. September

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 9 bis 12 Uhr
              • 15 bis 19 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Straßen, Spazier- und Wanderwegen sowie in Wäldern und auf Badeplätzen und am See in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente der Behörde, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof St. Gilgen

            Abfallarten: Alteisen, Elektroaltgeräte und Handys, Kühlschränke, Gefriergeräte, sperrige Hausabfälle, sperrige Gartenabfälle, Altholz, Bauschutt (nur Kleinmengen), Kartonagen, Papier, Glas, Altreifen, alte Schuhe, ständige Altkleidersammlung, Flaschenkorkensammlung für ein Sozialprojekt, Problemstoffe

            Die Altstoffe und Verpackungen vorsortiert anliefern. Kartonagen zum Kartoncontainer gefalten oder zerlegt bringen. Keinen Restmüll (Hausabfall) zum Recyclinghof bringen.

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 13 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8:30 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde St. Gilgen
            Mozartplatz 1
            5340 St. Gilgen

            Telefon: +43 6227 2445
            Fax: +43 6227 8175 
            E-Mail: office@gemgilgen.at

            Amtsstunden und Sprechzeiten (ausgenommen Feiertage):

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Sprechzeiten des Bürgermeisters:

            • Dienstag und Freitag
              • 10 bis 12 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER