Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.
Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.
Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für "sontige Räume öffentlicher Orte".
Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).
Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.
Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.
Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für "sontige Räume öffentlicher Orte".
Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).
Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.
Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.
Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für "sontige Räume öffentlicher Orte".
Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).
Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
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In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.
Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.
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Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).
Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
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Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER