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  • Leben in der Gemeinde Ebenau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 21 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 21 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
    Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
    c) das Ablagern von Abfällen;
    • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
    Rettenbachstraße 2
    5323 Ebenau

    Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13:30 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 9 bis 11 Uhr

    Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

    • Bushaltestelle Stadlermahd
    • Bushaltestelle Neuhäusl
    • Bushaltestelle Schroffengut
    • Bushaltestelle Plötz
    • Strubklammwerk
    • Dorf/Gemeindehaus

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Ebenau
    Messingstraße 29
    5323 Ebenau
    Bezirk Salzburg-Umgebung

    Telefon: +43 6221 7229
    Fax: +43 6221 7229-18
    E-Mail: gemeinde@ebenau.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 10 bis 12 Uhr

    Bürgermeistersprechstunden:

    • Dienstag
      • 16 bis 18:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Ebenau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 21 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 21 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
      Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
      c) das Ablagern von Abfällen;
      • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
      Rettenbachstraße 2
      5323 Ebenau

      Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13:30 bis 18:30 Uhr
      • Freitag
        • 13:30 bis 16:30 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 9 bis 11 Uhr

      Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

      • Bushaltestelle Stadlermahd
      • Bushaltestelle Neuhäusl
      • Bushaltestelle Schroffengut
      • Bushaltestelle Plötz
      • Strubklammwerk
      • Dorf/Gemeindehaus

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Ebenau
      Messingstraße 29
      5323 Ebenau
      Bezirk Salzburg-Umgebung

      Telefon: +43 6221 7229
      Fax: +43 6221 7229-18
      E-Mail: gemeinde@ebenau.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 18:30 Uhr
      • Freitag
        • 10 bis 12 Uhr

      Bürgermeistersprechstunden:

      • Dienstag
        • 16 bis 18:30 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Ebenau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 21 bis 7 Uhr
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 21 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
        Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
        c) das Ablagern von Abfällen;
        • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
        Rettenbachstraße 2
        5323 Ebenau

        Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13:30 bis 18:30 Uhr
        • Freitag
          • 13:30 bis 16:30 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 9 bis 11 Uhr

        Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

        • Bushaltestelle Stadlermahd
        • Bushaltestelle Neuhäusl
        • Bushaltestelle Schroffengut
        • Bushaltestelle Plötz
        • Strubklammwerk
        • Dorf/Gemeindehaus

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Ebenau
        Messingstraße 29
        5323 Ebenau
        Bezirk Salzburg-Umgebung

        Telefon: +43 6221 7229
        Fax: +43 6221 7229-18
        E-Mail: gemeinde@ebenau.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 16 bis 18:30 Uhr
        • Freitag
          • 10 bis 12 Uhr

        Bürgermeistersprechstunden:

        • Dienstag
          • 16 bis 18:30 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Ebenau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 21 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 21 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
          Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
          c) das Ablagern von Abfällen;
          • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
          Rettenbachstraße 2
          5323 Ebenau

          Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

          Öffnungszeiten:

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            • 13:30 bis 18:30 Uhr
          • Freitag
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 9 bis 11 Uhr

          Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

          • Bushaltestelle Stadlermahd
          • Bushaltestelle Neuhäusl
          • Bushaltestelle Schroffengut
          • Bushaltestelle Plötz
          • Strubklammwerk
          • Dorf/Gemeindehaus

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Ebenau
          Messingstraße 29
          5323 Ebenau
          Bezirk Salzburg-Umgebung

          Telefon: +43 6221 7229
          Fax: +43 6221 7229-18
          E-Mail: gemeinde@ebenau.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 18:30 Uhr
          • Freitag
            • 10 bis 12 Uhr

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          • Dienstag
            • 16 bis 18:30 Uhr

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 21 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 21 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
            Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
            c) das Ablagern von Abfällen;
            • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
            Rettenbachstraße 2
            5323 Ebenau

            Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13:30 bis 18:30 Uhr
            • Freitag
              • 13:30 bis 16:30 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 9 bis 11 Uhr

            Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

            • Bushaltestelle Stadlermahd
            • Bushaltestelle Neuhäusl
            • Bushaltestelle Schroffengut
            • Bushaltestelle Plötz
            • Strubklammwerk
            • Dorf/Gemeindehaus

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Ebenau
            Messingstraße 29
            5323 Ebenau
            Bezirk Salzburg-Umgebung

            Telefon: +43 6221 7229
            Fax: +43 6221 7229-18
            E-Mail: gemeinde@ebenau.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18:30 Uhr
            • Freitag
              • 10 bis 12 Uhr

            Bürgermeistersprechstunden:

            • Dienstag
              • 16 bis 18:30 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

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