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  • Handlungsfähigkeit Jugendlicher

    Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

    Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

    • Geschäftsfähigkeit
      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
    • Deliktsfähigkeit
      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
    Hinweis:

    Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Handlungsfähigkeit Jugendlicher

      Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

      Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

      • Geschäftsfähigkeit
        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
      • Deliktsfähigkeit
        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
      Hinweis:

      Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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        Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

        Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

        • Geschäftsfähigkeit
          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
        • Deliktsfähigkeit
          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
        Hinweis:

        Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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          Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

          Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

          • Geschäftsfähigkeit
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          • Deliktsfähigkeit
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          Hinweis:

          Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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