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  • Grundbuchsmappe

    Die Grundbuchsmappe ist ein Plan, die die örtliche Lage der Grundstücke (unter Angabe der Grundstücksnummer) und ihre Grenzen zeigt. Sie ist ein Auszug aus der Katastermappe. Sie hat keine rechtliche Relevanz im Grundbuch, sondern dient der Auffindung der Einlagezahl (EZ) mittels der in der Mappe verzeichneten Grundstücksnummer.

    Die Mappe kann elektronisch angezeigt und ausgedruckt werden. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Grundbuchsmappe

    Die Grundbuchsmappe ist ein Plan, die die örtliche Lage der Grundstücke (unter Angabe der Grundstücksnummer) und ihre Grenzen zeigt. Sie ist ein Auszug aus der Katastermappe. Sie hat keine rechtliche Relevanz im Grundbuch, sondern dient der Auffindung der Einlagezahl (EZ) mittels der in der Mappe verzeichneten Grundstücksnummer.

    Die Mappe kann elektronisch angezeigt und ausgedruckt werden. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.

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    Die Grundbuchsmappe ist ein Plan, die die örtliche Lage der Grundstücke (unter Angabe der Grundstücksnummer) und ihre Grenzen zeigt. Sie ist ein Auszug aus der Katastermappe. Sie hat keine rechtliche Relevanz im Grundbuch, sondern dient der Auffindung der Einlagezahl (EZ) mittels der in der Mappe verzeichneten Grundstücksnummer.

    Die Mappe kann elektronisch angezeigt und ausgedruckt werden. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.

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