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  • Verlassenschaft

    Sinnverwandter Begriff: Nachlass

    Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.

    Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.

    Hinweis:

    Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.

    Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Verlassenschaft

      Sinnverwandter Begriff: Nachlass

      Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.

      Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.

      Hinweis:

      Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.

      Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
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        Verlassenschaft

        Sinnverwandter Begriff: Nachlass

        Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.

        Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.

        Hinweis:

        Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.

        Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
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          Verlassenschaft

          Sinnverwandter Begriff: Nachlass

          Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.

          Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.

          Hinweis:

          Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.

          Letzte Aktualisierung: 09.03.2026
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            Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.

            Hinweis:

            Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.

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