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  • Vereinsauflösung – behördlich

    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Vereinsauflösung – behördlich

    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

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    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
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    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER