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  • Mitnahme von Bargeld bei Reisen aus der bzw. in die EU

    Allgemeine Informationen

    Wenn Reisende mit

    • 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln
    • die Grenze in die EU bzw. aus der EU überschreiten

    besteht Anmeldepflicht. Dies ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus.

    Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mit einem Formular zur Barmittelanmeldung.

    Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

    Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

    Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

    Die Angaben in der Barmittelerklärung werden demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, über den in die EU ein- bzw. ausgereist wird.

    Meldepflichtige Personen

    Alle Reisenden und Crewmitglieder, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich haben, sind verpflichtet, dies anzumelden. Die Ein- bzw. Ausreise kann auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg erfolgen.

    Wenn Personen in einer Gruppe reisen, gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.

    Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Anmeldung der Barmittel durchführen.

    Wenn eine reisende Person für ein Unternehmen (oder eine andere juristische Person) Barmittel mit sich führt, muss der Name des Unternehmens bei der Anmeldung genannt werden.

    Barmittel, die anzumelden sind

    Beispiele für Barmittel, die jedenfalls anzumelden sind, wenn ihr Wert in Summe 10.000 Euro oder mehr beträgt:

    • Bargeld
    • Reiseschecks und andere übertragbare Inhaberpapiere (wie etwa Inhaberaktien)
    • Übertragbare oder unvollständige Schecks
    • Übertragbare oder unvollständige Zahlungsanweisungen
    • Übertragbare oder unvollständige Solawechsel
    • Gold und andere Edelmetalle

    Bei Unklarheiten sind genauere Informationen bei den Zollbehörden (BMF) einzuholen.

    Zum Formular

    Mitnahme von Bargeld – Barmittelerklärung – CC2

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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      Allgemeine Informationen

      Wenn Reisende mit

      • 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln
      • die Grenze in die EU bzw. aus der EU überschreiten

      besteht Anmeldepflicht. Dies ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus.

      Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mit einem Formular zur Barmittelanmeldung.

      Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

      Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

      Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

      Die Angaben in der Barmittelerklärung werden demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, über den in die EU ein- bzw. ausgereist wird.

      Meldepflichtige Personen

      Alle Reisenden und Crewmitglieder, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich haben, sind verpflichtet, dies anzumelden. Die Ein- bzw. Ausreise kann auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg erfolgen.

      Wenn Personen in einer Gruppe reisen, gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.

      Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Anmeldung der Barmittel durchführen.

      Wenn eine reisende Person für ein Unternehmen (oder eine andere juristische Person) Barmittel mit sich führt, muss der Name des Unternehmens bei der Anmeldung genannt werden.

      Barmittel, die anzumelden sind

      Beispiele für Barmittel, die jedenfalls anzumelden sind, wenn ihr Wert in Summe 10.000 Euro oder mehr beträgt:

      • Bargeld
      • Reiseschecks und andere übertragbare Inhaberpapiere (wie etwa Inhaberaktien)
      • Übertragbare oder unvollständige Schecks
      • Übertragbare oder unvollständige Zahlungsanweisungen
      • Übertragbare oder unvollständige Solawechsel
      • Gold und andere Edelmetalle

      Bei Unklarheiten sind genauere Informationen bei den Zollbehörden (BMF) einzuholen.

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        • die Grenze in die EU bzw. aus der EU überschreiten

        besteht Anmeldepflicht. Dies ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus.

        Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mit einem Formular zur Barmittelanmeldung.

        Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

        Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

        Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

        Die Angaben in der Barmittelerklärung werden demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, über den in die EU ein- bzw. ausgereist wird.

        Meldepflichtige Personen

        Alle Reisenden und Crewmitglieder, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich haben, sind verpflichtet, dies anzumelden. Die Ein- bzw. Ausreise kann auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg erfolgen.

        Wenn Personen in einer Gruppe reisen, gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.

        Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Anmeldung der Barmittel durchführen.

        Wenn eine reisende Person für ein Unternehmen (oder eine andere juristische Person) Barmittel mit sich führt, muss der Name des Unternehmens bei der Anmeldung genannt werden.

        Barmittel, die anzumelden sind

        Beispiele für Barmittel, die jedenfalls anzumelden sind, wenn ihr Wert in Summe 10.000 Euro oder mehr beträgt:

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        • Reiseschecks und andere übertragbare Inhaberpapiere (wie etwa Inhaberaktien)
        • Übertragbare oder unvollständige Schecks
        • Übertragbare oder unvollständige Zahlungsanweisungen
        • Übertragbare oder unvollständige Solawechsel
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          Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mit einem Formular zur Barmittelanmeldung.

          Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

          Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

          Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

          Die Angaben in der Barmittelerklärung werden demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, über den in die EU ein- bzw. ausgereist wird.

          Meldepflichtige Personen

          Alle Reisenden und Crewmitglieder, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich haben, sind verpflichtet, dies anzumelden. Die Ein- bzw. Ausreise kann auf dem Luft-, Land-, Schienen- oder Seeweg erfolgen.

          Wenn Personen in einer Gruppe reisen, gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.

          Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter die Anmeldung der Barmittel durchführen.

          Wenn eine reisende Person für ein Unternehmen (oder eine andere juristische Person) Barmittel mit sich führt, muss der Name des Unternehmens bei der Anmeldung genannt werden.

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          • Bargeld
          • Reiseschecks und andere übertragbare Inhaberpapiere (wie etwa Inhaberaktien)
          • Übertragbare oder unvollständige Schecks
          • Übertragbare oder unvollständige Zahlungsanweisungen
          • Übertragbare oder unvollständige Solawechsel
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            Die Zollbehörden dürfen Personen, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge kontrollieren. Wenn Barmittel in der Höhe von 10.000 Euro oder darüber mitgeführt werden, und diese nicht angemeldet wurden, dürfen sie zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Unter Umständen drohen in diesem Fall auch Strafen.

            Die Zollverwaltung empfiehlt, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Dies sichert eine rasche Abwicklung. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

            Um die Sicherheit der Reisenden nicht zu gefährden, wird hinsichtlich der Angaben zu den mitgeführten Barmitteln Vertraulichkeit garantiert.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER