Meldung des Todesfalls: Grundbuch
Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen. Die Eintragung im Grundbuch dient der Rechtssicherheit und schafft eine klare Eigentumssituation gegenüber Dritten, insbesondere bei Liegenschaften oder Eigentumswohnungen.
Wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag auf Grundbuchsberichtigung einbringen, ist die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär verpflichtet, diesen Antrag an deren Stelle zu stellen.
Beratung bei der Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht (BMJ) erfolgt durch die Notarin/den Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren geführt hat.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen. Die Eintragung im Grundbuch dient der Rechtssicherheit und schafft eine klare Eigentumssituation gegenüber Dritten, insbesondere bei Liegenschaften oder Eigentumswohnungen.
Wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag auf Grundbuchsberichtigung einbringen, ist die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär verpflichtet, diesen Antrag an deren Stelle zu stellen.
Beratung bei der Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht (BMJ) erfolgt durch die Notarin/den Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren geführt hat.
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Wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag auf Grundbuchsberichtigung einbringen, ist die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär verpflichtet, diesen Antrag an deren Stelle zu stellen.
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER