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  • Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

    Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

    Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

    Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

    Werte pro Jahr
    Steuerliches Existenzminimum: 

    bis 2022 11.000 Euro
    2023 11.693 Euro
    2024 12.816 Euro
    2025 13.308 Euro

    Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

    Werte pro Jahr
    Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

    bis 2022 6.000 Euro
    2023 6.312 Euro
    2024 6.937 Euro
    2025 7.284 Euro

    Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

    • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
    • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
    • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

    Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

    Beispiel

    Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

    Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

    • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
    • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
    • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
    Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
    2 mal 15.877,20 Euro
    31.754,40 Euro
    abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
    abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
    (800 Euro mtl.)
    -9.600 Euro
    Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

    Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

    Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

    Tipp:

    Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

      Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

      Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

      Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

      Werte pro Jahr
      Steuerliches Existenzminimum: 

      bis 2022 11.000 Euro
      2023 11.693 Euro
      2024 12.816 Euro
      2025 13.308 Euro

      Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

      Werte pro Jahr
      Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

      bis 2022 6.000 Euro
      2023 6.312 Euro
      2024 6.937 Euro
      2025 7.284 Euro

      Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

      • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
      • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
      • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

      Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

      Beispiel

      Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

      Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

      • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
      • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
      • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
      Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
      2 mal 15.877,20 Euro
      31.754,40 Euro
      abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
      abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
      (800 Euro mtl.)
      -9.600 Euro
      Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

      Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

      Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

      Tipp:

      Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

      Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

        Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

        Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

        Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

        Werte pro Jahr
        Steuerliches Existenzminimum: 

        bis 2022 11.000 Euro
        2023 11.693 Euro
        2024 12.816 Euro
        2025 13.308 Euro

        Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

        Werte pro Jahr
        Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

        bis 2022 6.000 Euro
        2023 6.312 Euro
        2024 6.937 Euro
        2025 7.284 Euro

        Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

        • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
        • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
        • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

        Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

        Beispiel

        Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

        Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

        • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
        • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
        • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
        Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
        2 mal 15.877,20 Euro
        31.754,40 Euro
        abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
        abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
        (800 Euro mtl.)
        -9.600 Euro
        Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

        Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

        Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

        Tipp:

        Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

        Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

          Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

          Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

          Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

          Werte pro Jahr
          Steuerliches Existenzminimum: 

          bis 2022 11.000 Euro
          2023 11.693 Euro
          2024 12.816 Euro
          2025 13.308 Euro

          Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

          Werte pro Jahr
          Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

          bis 2022 6.000 Euro
          2023 6.312 Euro
          2024 6.937 Euro
          2025 7.284 Euro

          Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

          • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
          • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
          • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

          Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

          Beispiel

          Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

          Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

          • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
          • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
          • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
          Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
          2 mal 15.877,20 Euro
          31.754,40 Euro
          abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
          abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
          (800 Euro mtl.)
          -9.600 Euro
          Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

          Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

          Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

          Tipp:

          Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

          Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

            Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

            Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

            Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

            Werte pro Jahr
            Steuerliches Existenzminimum: 

            bis 2022 11.000 Euro
            2023 11.693 Euro
            2024 12.816 Euro
            2025 13.308 Euro

            Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

            Werte pro Jahr
            Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

            bis 2022 6.000 Euro
            2023 6.312 Euro
            2024 6.937 Euro
            2025 7.284 Euro

            Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

            • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
            • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
            • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

            Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

            Beispiel

            Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

            Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

            • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
            • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
            • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
            Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
            2 mal 15.877,20 Euro
            31.754,40 Euro
            abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
            abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
            (800 Euro mtl.)
            -9.600 Euro
            Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

            Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

            Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

            Tipp:

            Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

            Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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