Skip to content
  • Leben in der Gemeinde Mayrhofen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

    ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

    verboten:

    • täglich
      • 13 bis 15 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

    auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

    Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

    • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
    • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
      Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
    • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
    • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
    • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
    • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
    • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
    • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
    • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
    • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
    • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
    • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
    • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
    • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
    • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
    • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

    Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
    Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Laubichl 120
    6290 Mayrhofen 

    für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

    Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 10 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 13 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Mayrhofen
    Hauptstraße 409
    6290 Mayrhofen

    Telefon: +43 5285 64 000
    Fax: +43 5285 64 000 34
    E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

    Amts- und Sprechzeiten:

    • Montag
      • 7:45 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:45 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Mayrhofen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

      ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

      verboten:

      • täglich
        • 13 bis 15 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

      auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

      Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

      • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
      • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
        Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
      • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
      • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
      • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
      • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
      • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
      • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
      • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
      • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
      • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
      • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
      • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
      • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
      • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
      • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

      Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
      Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Laubichl 120
      6290 Mayrhofen 

      für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

      Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Mittwoch und Donnerstag
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 10 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 13 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Mayrhofen
      Hauptstraße 409
      6290 Mayrhofen

      Telefon: +43 5285 64 000
      Fax: +43 5285 64 000 34
      E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

      Amts- und Sprechzeiten:

      • Montag
        • 7:45 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:45 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Mayrhofen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

        ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

        verboten:

        • täglich
          • 13 bis 15 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

        auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

        Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

        • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
        • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
          Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
        • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
        • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
        • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
        • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
        • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
        • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
        • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
        • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
        • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
        • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
        • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
        • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
        • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
        • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

        Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
        Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Laubichl 120
        6290 Mayrhofen 

        für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

        Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Mittwoch und Donnerstag
          • 15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 10 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 13 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Mayrhofen
        Hauptstraße 409
        6290 Mayrhofen

        Telefon: +43 5285 64 000
        Fax: +43 5285 64 000 34
        E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

        Amts- und Sprechzeiten:

        • Montag
          • 7:45 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:45 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Mayrhofen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

          ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

          verboten:

          • täglich
            • 13 bis 15 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

          auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

          Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

          • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
          • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
            Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
          • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
          • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
          • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
          • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
          • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
          • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
          • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
          • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
          • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
          • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
          • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
          • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
          • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
          • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

          Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
          Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Laubichl 120
          6290 Mayrhofen 

          für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

          Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Mittwoch und Donnerstag
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 10 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 13 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Mayrhofen
          Hauptstraße 409
          6290 Mayrhofen

          Telefon: +43 5285 64 000
          Fax: +43 5285 64 000 34
          E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

          Amts- und Sprechzeiten:

          • Montag
            • 7:45 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 7:45 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Mayrhofen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

            ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

            verboten:

            • täglich
              • 13 bis 15 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

            auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

            Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

            • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
            • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
              Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
            • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
            • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
            • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
            • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
            • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
            • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
            • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
            • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
            • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
            • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
            • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
            • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
            • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
            • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

            Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
            Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Laubichl 120
            6290 Mayrhofen 

            für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

            Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Dienstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Mittwoch und Donnerstag
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 10 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 13 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Mayrhofen
            Hauptstraße 409
            6290 Mayrhofen

            Telefon: +43 5285 64 000
            Fax: +43 5285 64 000 34
            E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

            Amts- und Sprechzeiten:

            • Montag
              • 7:45 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 7:45 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER