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  • Antragsprinzip in der Pensionsversicherung

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Antragsprinzip in der Pensionsversicherung

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

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    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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    Antragsprinzip in der Pensionsversicherung

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
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    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

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    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER