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  • Leben in der Gemeinde Telfs

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

    Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

    • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
    • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
    • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
    • Bereich von beweideten Weideflächen

    Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
    • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Wert- und Problemstoffsammelzentrum
    Erl-Au 4
    6410 Telfs

    Telefon: +43 5262-63408
    E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Rathaus der Gemeinde Telfs
    Untermarktstraße 5+7
    6410 Telfs

    Telefon: +43 5262 6961
    E-Mail: info@telfs.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Telfs

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
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      Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

      verboten:

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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

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      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

      Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

      • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
      • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
      • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
      • Bereich von beweideten Weideflächen

      Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
      • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Wert- und Problemstoffsammelzentrum
      Erl-Au 4
      6410 Telfs

      Telefon: +43 5262-63408
      E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
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        • 14 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Rathaus der Gemeinde Telfs
      Untermarktstraße 5+7
      6410 Telfs

      Telefon: +43 5262 6961
      E-Mail: info@telfs.gv.at

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      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag bis Donnerstag
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      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

        Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

        • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
        • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
        • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
        • Bereich von beweideten Weideflächen

        Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
        • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Wert- und Problemstoffsammelzentrum
        Erl-Au 4
        6410 Telfs

        Telefon: +43 5262-63408
        E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Rathaus der Gemeinde Telfs
        Untermarktstraße 5+7
        6410 Telfs

        Telefon: +43 5262 6961
        E-Mail: info@telfs.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Telfs

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

          Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

          • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
          • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
          • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
          • Bereich von beweideten Weideflächen

          Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
          • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Wert- und Problemstoffsammelzentrum
          Erl-Au 4
          6410 Telfs

          Telefon: +43 5262-63408
          E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

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          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Rathaus der Gemeinde Telfs
          Untermarktstraße 5+7
          6410 Telfs

          Telefon: +43 5262 6961
          E-Mail: info@telfs.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Dienstag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

            Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

            • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
            • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
            • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
            • Bereich von beweideten Weideflächen

            Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
            • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Wert- und Problemstoffsammelzentrum
            Erl-Au 4
            6410 Telfs

            Telefon: +43 5262-63408
            E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Rathaus der Gemeinde Telfs
            Untermarktstraße 5+7
            6410 Telfs

            Telefon: +43 5262 6961
            E-Mail: info@telfs.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr
            • Freitag
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