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  • Leben in der Stadt Weitra

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
    • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
    • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
    • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
    • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
    • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
    • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
    • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
    • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
    Franz Humangasse 232
    3970 Weitra

    Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 14 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 9 bis 11 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 9 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Weitra
    Rathausplatz 1
    3970 Weitra

    Telefon: +43 2856 5006
    Fax: +43 2856 3148
    E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

    Öffnungszeiten

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Weitra

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
      • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
      • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
      • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
      • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
      • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
      • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
      • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
      • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
      Franz Humangasse 232
      3970 Weitra

      Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 14 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 9 bis 11 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
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      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Weitra
      Rathausplatz 1
      3970 Weitra

      Telefon: +43 2856 5006
      Fax: +43 2856 3148
      E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

      Öffnungszeiten

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
      • Dienstag
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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Weitra

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
        • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
        • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
        • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
        • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
        • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
        • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
        • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
        • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
        Franz Humangasse 232
        3970 Weitra

        Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

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          • 14 bis 16 Uhr
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        • jeden ersten Samstag im Monat
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        Rathausplatz 1
        3970 Weitra

        Telefon: +43 2856 5006
        Fax: +43 2856 3148
        E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

        Öffnungszeiten

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Weitra

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
          • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
          • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
          • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
          • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
          • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
          • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
          • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
          • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
          Franz Humangasse 232
          3970 Weitra

          Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 14 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 9 bis 11 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 9 bis 11 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Weitra
          Rathausplatz 1
          3970 Weitra

          Telefon: +43 2856 5006
          Fax: +43 2856 3148
          E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

          Öffnungszeiten

          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Weitra

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 21 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
            • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
            • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
            • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
            • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
            • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
            • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
            • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
            • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            3970 Weitra

            Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 14 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 9 bis 11 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 9 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Weitra
            Rathausplatz 1
            3970 Weitra

            Telefon: +43 2856 5006
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            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
            • Dienstag
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