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  • Festsetzung einer Probezeit

    Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.

    Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.  

    Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Festsetzung einer Probezeit

    Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.

    Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.  

    Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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    Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.

    Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.  

    Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

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    Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.  

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    Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.  

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