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  • Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude ausschließlich hinsichtlich der Gestaltung, der Größe und der Energieeffizienz.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt schon vor seiner Errichtung verkauft, vermietet oder verpachtet, so muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung eine Erklärung über die voraussichtliche Gesamtenergieeffizienz (vorläufiger Energieausweis) vorgelegt und nach Abschluss der Errichtung der endgültige Energieausweis längstens binnen 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude ausschließlich hinsichtlich der Gestaltung, der Größe und der Energieeffizienz.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt schon vor seiner Errichtung verkauft, vermietet oder verpachtet, so muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung eine Erklärung über die voraussichtliche Gesamtenergieeffizienz (vorläufiger Energieausweis) vorgelegt und nach Abschluss der Errichtung der endgültige Energieausweis längstens binnen 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude ausschließlich hinsichtlich der Gestaltung, der Größe und der Energieeffizienz.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt schon vor seiner Errichtung verkauft, vermietet oder verpachtet, so muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung eine Erklärung über die voraussichtliche Gesamtenergieeffizienz (vorläufiger Energieausweis) vorgelegt und nach Abschluss der Errichtung der endgültige Energieausweis längstens binnen 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

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    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt schon vor seiner Errichtung verkauft, vermietet oder verpachtet, so muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung eine Erklärung über die voraussichtliche Gesamtenergieeffizienz (vorläufiger Energieausweis) vorgelegt und nach Abschluss der Errichtung der endgültige Energieausweis längstens binnen 14 Tagen ausgehändigt werden.

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER