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  • Zuständigkeit

    Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

    Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

    • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
    • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
    • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
    • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

    An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

    Rechtsgrundlagen

    § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Zuständigkeit

      Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

      Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

      • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
      • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
      • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
      • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

      An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

      Rechtsgrundlagen

      § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Zuständigkeit

        Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

        Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

        • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
        • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
        • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
        • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

        An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

        Rechtsgrundlagen

        § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

        Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Zuständigkeit

          Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

          Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

          • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
          • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
          • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
          • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

          An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

          Rechtsgrundlagen

          § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

          Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Zuständigkeit

            Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

            Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

            • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
            • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
            • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
            • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

            An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

            Rechtsgrundlagen

            § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER