Skip to content
  • Haltung von Listenhunden in Kärnten

    In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

    Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

    Rechtsquellen

    Kärntner Landessicherheitsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 27.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Haltung von Listenhunden in Kärnten

    In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

    Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

    Rechtsquellen

    Kärntner Landessicherheitsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 27.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Haltung von Listenhunden in Kärnten

    In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

    Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

    Rechtsquellen

    Kärntner Landessicherheitsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 27.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Haltung von Listenhunden in Kärnten

    In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

    Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

    Rechtsquellen

    Kärntner Landessicherheitsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 27.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Haltung von Listenhunden in Kärnten

    In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

    Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

    Rechtsquellen

    Kärntner Landessicherheitsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 27.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER