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  • Suche nach den leiblichen Eltern

    Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht bzw. beim Kinder- und Jugendhilfeträger der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder in Wien bei der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in seine Akten zu nehmen.

    Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

    Hinweis:

    Eine Adoption wird im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Da alle Standesämter bundesweit auf das ZPR zugreifen können, wird empfohlen, sich zuerst an ein beliebiges Standesamt und erst danach an das zuständige Gericht sowie den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu wenden.

    Gerichtssuche (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht bzw. beim Kinder- und Jugendhilfeträger der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder in Wien bei der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in seine Akten zu nehmen.

    Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

    Hinweis:

    Eine Adoption wird im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Da alle Standesämter bundesweit auf das ZPR zugreifen können, wird empfohlen, sich zuerst an ein beliebiges Standesamt und erst danach an das zuständige Gericht sowie den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu wenden.

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    Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

    Hinweis:

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER