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  • Fischen in Oberösterreich – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich

    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
    • Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.

    Rechtsgrundlagen

    Oö. Fischereigesetz 2020

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Oberösterreich – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich

    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
    • Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.

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    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich

    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
    • Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.

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    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich

    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
    • Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.

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    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER